In Wuppertal bestehen derzeit keine dauerhaft eingerichteten Waffenverbotszonen im öffentlichen Raum. Das bestätigte das Polizeipräsidium Wuppertal auf Anfrage gegenüber der Redaktion TALNEWS. Demnach existieren im Stadtgebiet keine per Rechtsverordnung festgelegten Bereiche, in denen das Mitführen von Waffen grundsätzlich und dauerhaft untersagt ist.
Anders gestaltet sich die Situation jedoch im Bereich des Wuppertaler Hauptbahnhofs, der in die Zuständigkeit der Bundespolizei fällt. Wie die Bundespolizeiinspektion Düsseldorf mitteilt, greift dort ein flexibles Sicherheitskonzept, das insbesondere auf sogenannte Allgemeinverfügungen basiert. Diese Maßnahmen werden zeitlich befristet erlassen und kommen vor allem bei besonderen Gefährdungslagen oder erhöhtem Besucheraufkommen zum Einsatz, etwa an Silvester, während der Karnevalszeit oder in der Weihnachtsmarkt-Saison. Ziel ist es, die Sicherheit der Reisenden sowie den störungsfreien Ablauf des Bahnverkehrs zu gewährleisten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 des Bundespolizeigesetzes.
Die Allgemeinverfügungen gehen in ihrer Wirkung häufig über das klassische Waffenrecht hinaus, da sie neben Waffen im engeren Sinne auch eine Vielzahl weiterer Gegenstände erfassen, sofern diese potenziell geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Dazu zählen unter anderem Messer jeglicher Art – unabhängig von der Klingenlänge –, Schreckschuss- und Signalwaffen, Schlagstöcke sowie auch Werkzeuge wie Hämmer, Schraubendreher oder Sägen. Selbst Alltagsgegenstände können unter das Verbot fallen, wenn sie zweckentfremdet eingesetzt werden könnten. Auch Sportgeräte wie Baseballschläger oder Kampfsportutensilien sowie Reizstoffsprühgeräte werden in diesen Fällen als gefährliche Gegenstände eingestuft.
Die konkreten Regelungen, also welche Bereiche genau betroffen sind, welche Gegenstände im Detail verboten werden und in welchem Zeitraum die Maßnahmen gelten, sind jeweils Bestandteil der entsprechenden Allgemeinverfügung. Diese wird durch die Bundespolizei transparent kommuniziert, unter anderem durch Aushänge direkt vor Ort, über die offizielle Internetseite sowie über Pressemitteilungen und soziale Medien. Eine dauerhafte Einrichtung solcher Waffenverbotszonen liegt hingegen nicht in der Zuständigkeit der Bundespolizei. Diese Befugnis ist im Waffengesetz den Bundesländern vorbehalten. Die Bundespolizei agiert als Sonderpolizei des Bundes und ist insbesondere für die Sicherheit auf Bahnanlagen verantwortlich, während die Landespolizei weiterhin parallel zuständig bleibt.
Unabhängig von diesen temporären Maßnahmen gilt seit der Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2024 ein bundesweit einheitliches, dauerhaftes Verbot für das Mitführen von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr. Dieses Verbot erstreckt sich nicht nur auf Züge wie ICE, IC oder Fernbusse, sondern auch auf die zugehörigen baulich umschlossenen Einrichtungen, insbesondere Bahnhofsgebäude und Haltepunkte. Eine gesonderte Kennzeichnung ist hierfür nicht erforderlich, da das Verbot unmittelbar gesetzlich geregelt ist.