Waffenverbotszonen in Wuppertal: Keine Dauerregelung, aber klare Vorschriften am Hauptbahnhof

In Wuppertal bestehen derzeit keine dauerhaft eingerichteten Waffenverbotszonen im öffentlichen Raum. Das bestätigte das Polizeipräsidium Wuppertal auf Anfrage gegenüber der Redaktion TALNEWS. Demnach existieren im Stadtgebiet keine per Rechtsverordnung festgelegten Bereiche, in denen das Mitführen von Waffen grundsätzlich und dauerhaft untersagt ist.


Anders gestaltet sich die Situation jedoch im Bereich des Wuppertaler Hauptbahnhofs, der in die Zuständigkeit der Bundespolizei fällt. Wie die Bundespolizeiinspektion Düsseldorf mitteilt, greift dort ein flexibles Sicherheitskonzept, das insbesondere auf sogenannte Allgemeinverfügungen basiert. Diese Maßnahmen werden zeitlich befristet erlassen und kommen vor allem bei besonderen Gefährdungslagen oder erhöhtem Besucheraufkommen zum Einsatz, etwa an Silvester, während der Karnevalszeit oder in der Weihnachtsmarkt-Saison. Ziel ist es, die Sicherheit der Reisenden sowie den störungsfreien Ablauf des Bahnverkehrs zu gewährleisten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 des Bundespolizeigesetzes.


Die Allgemeinverfügungen gehen in ihrer Wirkung häufig über das klassische Waffenrecht hinaus, da sie neben Waffen im engeren Sinne auch eine Vielzahl weiterer Gegenstände erfassen, sofern diese potenziell geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Dazu zählen unter anderem Messer jeglicher Art – unabhängig von der Klingenlänge –, Schreckschuss- und Signalwaffen, Schlagstöcke sowie auch Werkzeuge wie Hämmer, Schraubendreher oder Sägen. Selbst Alltagsgegenstände können unter das Verbot fallen, wenn sie zweckentfremdet eingesetzt werden könnten. Auch Sportgeräte wie Baseballschläger oder Kampfsportutensilien sowie Reizstoffsprühgeräte werden in diesen Fällen als gefährliche Gegenstände eingestuft.


Die konkreten Regelungen, also welche Bereiche genau betroffen sind, welche Gegenstände im Detail verboten werden und in welchem Zeitraum die Maßnahmen gelten, sind jeweils Bestandteil der entsprechenden Allgemeinverfügung. Diese wird durch die Bundespolizei transparent kommuniziert, unter anderem durch Aushänge direkt vor Ort, über die offizielle Internetseite sowie über Pressemitteilungen und soziale Medien. Eine dauerhafte Einrichtung solcher Waffenverbotszonen liegt hingegen nicht in der Zuständigkeit der Bundespolizei. Diese Befugnis ist im Waffengesetz den Bundesländern vorbehalten. Die Bundespolizei agiert als Sonderpolizei des Bundes und ist insbesondere für die Sicherheit auf Bahnanlagen verantwortlich, während die Landespolizei weiterhin parallel zuständig bleibt.


Unabhängig von diesen temporären Maßnahmen gilt seit der Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2024 ein bundesweit einheitliches, dauerhaftes Verbot für das Mitführen von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr. Dieses Verbot erstreckt sich nicht nur auf Züge wie ICE, IC oder Fernbusse, sondern auch auf die zugehörigen baulich umschlossenen Einrichtungen, insbesondere Bahnhofsgebäude und Haltepunkte. Eine gesonderte Kennzeichnung ist hierfür nicht erforderlich, da das Verbot unmittelbar gesetzlich geregelt ist.

Verbotene Gegenstände bei Allgemeinverfügungen


Die Allgemeinverfügungen der Bundespolizei listen detailliert gefährliche Gegenstände auf, die während der Gültigkeit mitgeführt werden dürfen. Dazu gehören Feuerwaffen aller Art, Messer unabhängig von der Klingenlänge (einschließlich Einhandmesser, Taschenmesser und Macheten), Werkzeuge wie Äxte, Hämmer, Scheren oder Brecheisen, Sportgeräte wie Baseballschläger oder Nunchakus sowie sonstige Objekte wie Schlagstöcke, Totschläger, Eisenstangen, Schlagringe und Reizstoffsprühgeräte inklusive Abwehrsprays. Besonders auffällig: Unter „sonstige Gegenstände“ werden auch Gehhilfen explizit als potenziell gefährlich aufgeführt, da sie durch ihre Beschaffenheit für Hieb- oder Stoßverletzungen geeignet sein könnten.


TALNEWS hat bei der Bundespolizeiinspektion Düsseldorf nachgefragt, wie genau das Mitführen medizinisch notwendiger Gehhilfen (z. B. für behinderte oder gehbehinderten Menschen) zu bewerten ist. Eine konkrete Klärung liegt bisher nicht vor – die Behörde hat zugesagt, sich bei Eingang einer weiteren Stellungnahme zu melden. Ausnahmen vom Mitführverbot sind grundsätzlich für Polizeikräfte, Rettungsdienste oder Handwerker mit Nachweis möglich; besondere Ausnahmen können bei der örtlich zuständigen Bundespolizeiinspektion beantragt werden. Betroffene sollten sich daher im Vorfeld informieren, um Probleme zu vermeiden.


Insgesamt zeigt sich, dass es in Wuppertal keine klassischen Waffenverbotszonen im Sinne dauerhaft ausgewiesener Bereiche gibt. Jedoch durch eine Kombination aus temporären Maßnahmen der Bundespolizei und bundesweit geltenden gesetzlichen Regelungen ein engmaschiges Sicherheitsnetz besteht, dass insbesondere stark frequentierte Verkehrsknotenpunkte wie den Hauptbahnhof in den Fokus nimmt.


Text: TALNEWS

Quellen: Pressestellen, Polizei Wuppertal und Bundespolizeiinspektion Düsseldorf